Unternehmensverantwortungsinitiative Nein, Gegenvorschlag Ja

In der Diskussion der Unternehmensverantwortungsinitiative schwingt viel gute Absicht mit – «Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt», wer kann hierzu schon Nein sagen. Ich jedenfalls unterstütze das voll. Die Frage ist jedoch, wie man sich diesem Ziel am weitestgehenden und effizientesten annähert.

Auch im Leserbrief von Markus Wenger, Wimmis, vom 29. Oktober steht, dass Muttergesellschaften in der Schweiz, für diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Tochtergesellschaften im Ausland einstehen sollten.

Der Initiativtext geht aber viel weiter, indem er im Vorschlag für den neuen Art. 101a Absatz 2 lit.a der Bundesverfassung fordert, dass «die Unternehmen … dafür zu sorgen [haben], dass die international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen» – das ist eine sehr offene auslegungsbedürftige und unter dem Aspekt der Rechtssicherheit fragliche Bestimmung. Damit können Unternehmen auf jeden Fall auch für das Verhalten von Zuliefern haftbar werden, auf deren Verhalten sie jedoch rechtlich keinen Einfluss haben, da es sich nicht um Tochtergesellschaften handelt. Lit. b derselben Bestimmung geht noch einen Schritt weiter – «diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen;», was immer das genau heissen mag.

Gäbe es gleiche auf uns als Privatpersonen anwendbare Bestimmungen, würde das bedeuten, dass wir unter Umständen für das Verhalten irgendwelcher Personen, mit denen wir Verträge abschliessen, einstehen müssten. Ich glaube, niemand wäre als Privatperson mit so vagen Rechtsbestimmungen und den weitreichenden Konsequenzen einverstanden. Wenn Markus Wenger auch noch pauschal Unternehmen beschuldigt, dass sie allfälliges Fehlverhalten oft durch Bestechung vertuschen wollen, dann verweise ich diesbezüglich auf die Art. 322ter ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), die Bestechung schweizerischer und ausländischer Beamten und Privatpersonen unter Strafe stellen (bis zu fünf Jahren Gefängnis). Gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB machen sich nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen unter den betreffenden Voraussetzungen strafbar.

Darüber hinaus sieht der Initiativtext eine unserem Rechtssystem zum Glück grundsätzlich fremde Beweislastumkehr vor – das heisst die Unternehmen müssen beweisen, dass sie alles erforderlich vorgekehrt haben und nicht der Kläger muss, wie das üblich ist, beweisen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des beklagten Unternehmens vorliegt.

Letztlich wird das nicht immer möglich sein und Unternehmen werden potenziell zu Schadenersatz verurteilt werden, den sie eigentlich nicht schulden bzw. wird auf jeden Fall immer ein grosser Aufwand damit verbunden sein, solche Ansprüche abzuwehren.

Dieses System fördert auch ein Geschäftsmodell, das insbesondere in den USA weit verbreitet ist – man klagt Firmen ein und hofft, dass sich diese wegen des grossen Abwehraufwandes entscheiden werden, in einem Vergleich, einen Teil der eingeklagten Forderung zu bezahlen, auch wenn dieser an sich nicht geschuldet ist.

Was will der Gegenvorschlag? In Übereinstimmung mit geltendem Recht im EU-Raum eine verschärfte Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Menschenrechte und Korruption (Vorbild: EU-Richtlinie 2014/95/EU) und eine Sorgfaltsprüfung (inkl. Berichterstattung) in den Bereichen Konfliktmineralien (Vorbild-EU Verordnung 2017/821) und Kinderarbeit (Vorbild: niederländischer Child Labor Due Diligence Act).

Dies sorgt insbesondere für mehr Transparenz, was jedem von uns besser ermöglicht, seine Eigenverantwortung wahrzunehmen – auf den Leserbrief von Verena Marti, Gsteig, vom 22. Oktober umgemünzt, mit dessen Inhalt ich grundsätzlich übereinstimme, heisst das, und das kann ich bereits heute tun, dass ich eben nicht das 4–5 Franken teure T-Shirt kaufen muss, sondern das 20–25 Franken teure Coop Naturaplan Produkt (oder ähnliche Labels) kaufe – ich weiss, das ist viel mehr Geld, aber Moral hat ihren Preis und ist nicht gratis zu haben.

Letztlich ist es so, dass sich Unternehmen, auch solche, die allenfalls daran denken, sich in der Schweiz niederzulassen, alle Rahmenbedingungen anschauen, nicht nur Steuern oder die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte, sondern auch andere Risiken, wie z.B. die Rechtssicherheit und Gesetzgebung. Wenn wir uns nun viel strengere Regeln als alle anderen Länder auferlegen, werden wir weder die Welt gross verbessern, da alle Wettbewerber schweizerischer Unternehmen nach anderen Regeln spielen werden, noch werden wir den einheimischen Unternehmen helfen, die ohnehin schon schwierige Corona- und generelle Wettbewerbssituation zu meistern, geschweige denn, ausländische Unternehmen dazu motivieren, in der Schweiz tätig zu werden.

Daher, Konzernverantwortungsinitiative Nein und Gegenvorschlag sowie (mehr) Eigenverantwortung Ja.