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Zurückschneiden von Bepflanzungen längs öffentlichen Strassen und Wegen

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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Gemäss Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und gemäss Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, ist das Strassengebiet über Trottoirs, Rad- und Fusswegen bis auf eine Höhe von 2,50 m, über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4,50 m und wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von überhängenden Ästen freizuhalten. Seitlich sind Äste und Sträucher bis mindestens 50 cm hinter den Strassen-, bzw. Trottoirrand zurückzuschneiden.

An Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, Bepflanzungen, welche in den Strassenraum hineinragen, bis Ende Juni 2020 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Ebenfalls sind Bäume und grössere Äste, welche dem Wind nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, zu beseitigen.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen wird die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen. Einwohnergemeinde Lenk

Erstellt am: 11.06.2020

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