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GSS-Abstimmungen vom August und November 2023

Bundesgericht weist Abstimmungs- beschwerde aus St. Stephan ab

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2024 eine erste Abstimmungsbeschwerde zu den Gesundheitsabstimmungen vom 25. August und 19. November 2023 abgewiesen. Gegenstand war eine Beschwerde eines Stimmberechtigten aus St. Stephan. Aus formalen Gründen trat das Gericht inhaltlich nicht auf die Beschwerde ein .

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Die Beschwerde eines Stimmberechtigten aus St. Stephan richtete sich gegen eine seiner Ansicht nach unzulässige Einmischung in den Abstimmungskampf durch die Spital STS AG, die Alterswohnen STS AG und durch den Gemeinderat Gsteig.

Die Beschwerde wurde zunächst am 19. Oktober 2023 vom stellvertretenden Regierungsstatthalter Obersimmental-Saanen abgewiesen, massgeblich mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdebefugt, da er zwar in einer Abstimmungsgemeinde (St. Stephan) stimmberechtigt sei, nicht hingegen in der Gemeinde, die die GSS-Vorlage zum Entscheidungszeitpunkt abgelehnt hatte (Gsteig). Im Übrigen seien die beanstandeten Äusserungen von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt.

Das nachfolgend angerufene Verwaltungsgericht Bern stützte im Ergebnis den Entscheid des Regierungsstatthalters mit Urteil vom 28. November 2023: Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerdebefugnis, denn diese sei auf die Abstimmungen in seiner Gemeinde beschränkt. Die Abstimmungsergebnisse in St. Stephan wolle er jedoch nicht angreifen, sodass er nicht das erforderliche schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde habe.

Der Beschwerdeführer zog das Verfahren weiter an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 22. Januar 2024 (1 C 31/2024) die Beschwerde nun definitiv abwies, und zwar aus rein formalen Gründen: Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein.

Keine Auswirkung auf zweite Abstimmungsbeschwerde

Das Verfahren und die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtes haben voraussichtlich keinen Einfluss auf die Abstimmungsbeschwerden von Bürgern aus Lauenen (siehe Simmental Zeitung, Ausgabe Nr. 10), da diese sich gegen ein Abstimmungsergebnis wenden, welches in ihrer Gemeinde zustandekam. Auch wurde diese Beschwerde nach Auskunft des Regierungsstatthalteramtes Obersimmental-Saanen fristgerecht erhoben.

Erstellt am: 14.03.2024

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