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Das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Oberaargau hat entschieden

Regierungsstatthalter heisst die Beschwerde zur GSS-Abstimmung in Lauenen gut

Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau, eingesetzt als ausserordentlichen Stellvertreter des Regierungsstatthalters Obersimmental-Saanen, heisst die Beschwerde gegen den Abstimmungsbeschluss der Gemeinde Lauenen gut. In Anbetracht des knappen Abstimmungsresultates besteht die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne die Einflussnahme einer Nachbargemeinde anders ausgefallen wäre.

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Am 19. November 2023 wurde in den Gemeinden Boltigen, Lauenen, Lenk, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen an der Urne über das Projekt «Gesundheitsnetz Simme Saane» abgestimmt. Die Mehrheit der Stimmberechtigten der Gemeinden Boltigen, Lenk, Saanen, St. Stephan und Zweisimmen befürworteten die Vorlage zur integrierten Versorgung. In Lauenen resultierte hingegen ein Patt mit 147 Ja-Stimmen zu 147 Nein-Stimmen, womit das traktandierte Geschäft und damit das Projekt «Gesundheitsnetz Simme Saane» insgesamt abgelehnt wurde.

Ausserordentlicher Stellvertreter zur Beurteilung der Beschwerde

Gegen diesen Abstimmungsbeschluss resp. gegen gewisse Vorbereitungshandlungen im Rahmen dieser Abstimmung wurde von mehreren Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Lauenen beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Beschwerde erhoben. Das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) stellte danach die Ausstandspflicht des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen fest und setzte den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau als ausserordentlichen Stellvertreter zur Beurteilung des Beschwerdeverfahrens ein.

Urnenabstimmungsbeschluss wird aufgehoben

Der durch die DIJ eingesetzte Regierungsstatthalter des VK Oberaargau prüfte daraufhin neben den formellen Aspekten insbesondere den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme einer Nachbarsgemeinde auf die Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in der Gemeinde Lauenen.

Er kommt in seinem Entscheid vom 17. Mai 2024 zum Schluss, dass die vorgenommene Intervention der Nachbarsgemeinde im Grunde zwar zulässig war, jedoch die gebotene Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit von Meinungsäusserungen missachtete. Damit verfälschte diese Intervention die freie Willensbildung der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen der Gemeinde Lauenen und war folglich insgesamt unzulässig. Dieser Umstand führt zur Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und das Abstimmungsergebnis wiederspiegelt nicht zuverlässig und unverfälscht den Willen der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen von Lauenen. In Anbetracht der abgegebenen Stimmen und des knappen Abstimmungsresultats besteht die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne diese Intervention anders ausgefallen wäre. Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen. Der Urnenabstimmungsbeschluss der Gemeinde Lauenen vom 19. November 2023 zur Vorlage «Integriertes Versorgungsmodell Gesundheitsnetz Simme Saane» wird aufgehoben und die Abstimmung zur Wiederholung an die Gemeinde Lauenen zurückgewiesen.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben ab Zustellung des Entscheides 30 Tage Zeit, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde einzureichen.

Erstellt am: 17.05.2024

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